Studium und Ausbildung

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Junge Leute machen vieles, aber vermutlich eher selten Ihre Steuererklärung. Später ärgert man sich jedoch womöglich selbst, wenn man Geld verschenkt hat. Wie sich während der Ausbildung, einem Studium, oder einer Weiterbildung neben dem Job Steuern sparen lassen, erfahren Sie genau jetzt!

Eine gute Ausbildung oder Studium ist meistens der Grundstein für eine erfolgreiche Zukunft. Dabei fallen jedoch häufig eine ganze Menge an Kosten an, wie z. b. Kosten für Fachliteratur, Auslands- oder Praxissemester, Studiengebühren, Weiterbildungskurse etc. Vor dem Problem mit hohen Ausgaben, aber nur einem geringen Einkommen stehen eine Vielzahl von Studenten und Lehrlinge. Aus diesem Grund zahlt man auch meistens noch keine Einkommensteuer, und damit bleiben andere steuerliche Überlegungen, z. b. eine Einkommensteuererklärung zu machen, für die meisten uninteressant. Es macht jedoch durchaus Sinn, diese Gesichtspunkte nicht außer Acht zu lassen. Denn wer Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt in fast allen Fällen wieder etwas bei dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Und bei Studenten lassen sich in bestimmten Fällen die Ausgaben als Verluste feststellen um in den späteren Berufsjahren dann steuermindernd angesetzt zu werden.

Im Einkommensteuergesetz ist zu unterscheiden ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung bzw. Studium handelt. Eine zweite Ausbildung meint eine zweite Berufsausbildung, ein zweites Studium oder ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung. Die angefallenen Kosten für die zweite Ausbildung sind dann als Werbungskosten anzusehen.

Anders hingegen sind die Ausgaben für ein Erststudium oder eine Erstausbildung anzusehen, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses angefallen sind. Diese Ausgaben sind dann als Sonderausgaben zu sehen und können nur berücksichtigt werden, sofern Einkünfte vorlagen.

Der Unterschied liegt darin, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, und unbegrenzt abgezogen werden können, und sogar als Verlust in spätere Berufsjahre vorgetragen werden können. Das ist bei den Sonderausgaben etwas anderes. Diese können nur bis zu einem Betrag von max. 6.000 € im Jahr abgesetzt werden. Außerdem ist hier ein Verlustvortrag ausgeschlossen.

Für all diejenige die nicht vom Finanzamt aufgefordert werden eine Einkommensteuererklärung abzugeben gilt, eine freiwillige Abgabe ist trotzdem möglich! Und das lohnt sich aus den oben beschriebenen Gründen fast immer!

Wer also jetzt aufmerksam wurde, und sich überlegt ob sich das eventuell lohnen würde, kann sich sehr gerne an uns wenden, um den Einzelfall prüfen zu lassen. Ebenfalls interessant ist zu wissen, dass sich die Einkommensteuererklärung bis zu vier Jahren rückwirkend erstellen lässt.

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